Gewerbesteuerpflicht

Qua Definition unumgehbar:
die Gewerbesteuerpflicht

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt laut Definition des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuerpflicht. Die Formulierung „Im Inland betrieben“ bedeutet dabei gemäß § 2 Absatz 1 GewStG, dass ein Unternehmen über eine inländische Betriebsstätte verfügt. Gewerbesteuer müssen dabei Einzelunternehmer ebenso wie Kapital- und Personengesellschaften zahlen, wobei laut § 5 Absatz 1 GewStG als Steuerschuldner der Inhaber des Gewerbebetriebs gilt. Lediglich Freiberufler sind von der Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht befreit – sowie jeder, der die Selbstständigkeit nicht gewerblich ausübt. Das bezieht sich auf alle selbstständigen Tätigkeiten wissenschaftlicher und unterrichtender sowie erzieherischer, schriftstellerischer oder künstlerischer Art – und gilt auch, wenn jemand als Arzt, Heilpraktiker, Rechtsanwalt, Notar oder Architekt tätig ist.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

§ 6 GewStG nennt als Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer den Gewerbeertrag, welcher auf Grundlage der Bestimmungen des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrechts ermittelt wird. Dazu korrigiert man zunächst den steuerlichen Gewerbeertrag durch Hinzurechnungen und Kürzungen. Hinzugerechnet wird jeweils
Hinzu kommen 20 Prozent der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche sowie 50 Prozent der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Güter des Anlagevermögens.
Um eine Mehrfachbelastung durch Realsteuern zu vermeiden, wird der Gewerbeertrag andererseits um 1,2 Prozent des Einheitswertes von zum Betriebsvermögen gehörenden Immobilien gekürzt, genauso wie um bestimmte Gewinnanteile an anderen Unternehmen sowie um solche, die auf ausländische Betriebsstätten entfallen. Anschließend errechnet man nach Abrundung auf volle einhundert Euro sowie Abzug von bestimmten Freibeträgen den sogenannten Steuermessbetrag, indem der Gewerbeertrag mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert wird, die seit 2008 bei 3,5 Prozent liegt. Wie wird nun mit dem so ermittelten Steuermessbetrag die Höhe der Gewerbesteuer berechnet? Nun, durch Multiplikation mit dem von der zuständigen Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatz, welcher mindestens 200 Prozent beträgt und dadurch die Gewerbesteuer auf mindestens 7 Prozent des Gewerbeertrags festsetzt.

Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?

Gemäß § 19 Absatz 1 GewStG ist die Gewerbesteuer quartalsweise als Vorauszahlung zu entrichten – und zwar am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. des Kalenderjahres. Bei Neuaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird die Höhe der erwarteten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anhand der Angaben des Gewerbetreibenden im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ermittelt, welchen er automatisch bei Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde erhält. Auf dieser Grundlage ermittelt das zuständige Betriebsfinanzamt den anzusetzenden Steuermessbetrag, den die hebeberechtigte Gemeinde anhand des individuell gültigen Hebesatzes in die zu zahlende die Gewerbesteuer umrechnet. Die Frage „Wann beginnt meine Gewerbesteuerpflicht?“ beantwortet somit die Gemeinde durch Versand des jeweiligen Gewerbesteuerbescheids.