GbR

Definition:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Für Existenzgründer kann die Gründung einer Personengesellschaft von Vorteil sein, deren einfachste Form die sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, kurz GbR. Erfahren Sie hier, was diese Rechtsform auszeichnet und auf was Sie achten sollten, wenn Sie sich dafür entscheiden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um den Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen (Unternehmens-)Ziels. Als die ursprünglichste Form der Personengesellschaft entspricht die Definition der GbR auch der einer sogenannten Gesamthandsgemeinschaft. Gute Beispiele sind der Zusammenschluss mehrerer Freiberufler – Ärzte, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte – in einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät. Auch mehrere Bauunternehmen können sich auf diese Weise als juristische Personen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammenschließen. Daneben fällt zudem die informelle Kooperation von Wohn- beziehungsweise Fahrgemeinschaften oder Musikkapellen unter den Begriff der GbR.

Wie ist die Rechtsstellung der GbR im deutschen Recht!?

Es ist wichtig für die Rechtsstellung der GbR, dass sie im Sinne des Handelsgesetzbuches keine Firma darstellt, denn eine Firmierung – die Benennung eines Unternehmens – ist Kaufleuten und Handelsgesellschaften vorbehalten. Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, wird sie laut Gesetz automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Selbstverständlich kann die GbR aber die Namen aller Gesellschafter führen, mit einem Zusatz, der ihre Rechtsform angibt.

Nimmt eine GbR am Rechtsverkehr teil und begründet sie dadurch eigene Rechte und Pflichten, gilt sie als rechts- und parteifähig. Eine GbR kann dann unter ihrem Namen verklagt werden und auch selber Klage einreichen. Als Grundstückseigentümer wird sie allerdings nicht allein ins Grundbuch eingetragen, auch die einzelnen Gesellschafter müssen dort genannt sein. Das Gleiche gilt für Wohnungseigentum.

Was ist bei Gründung einer GbR zu beachten?

Zur Gründung einer GbR muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, wobei dieser Gesellschaftsvertrag sehr flexibel definiert ist. So kann er schriftlich oder mündlich sowie sogar allein durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Dieses ist gegeben, wenn zum Beispiel eine gemeinsame Wohnung bezogen wird. In bestimmten Fällen muss der Gesellschaftsvertrag allerdings von einem Notar beurkundet werden, zum Beispiel, wenn ein Grundstück oder das Recht daran in die Gesellschaft eingebracht wird. Zu beachten ist zudem, dass anders als bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG kein Stammkapital erforderlich ist, sodass von den Gesellschaftern anlässlich der Gründung einer GbR kein Bargeld aufzubringen ist. Dafür muss im Gesellschaftsvertrag ein gemeinsamer legaler Zweck vereinbart werden.

Wie ist die Haftung einer GbR geregelt?

Ein weiterer Unterschied zu Kapitalgesellschaften betrifft die Haftung in einer GbR: In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Das heißt, jeder Gesellschafter muss einzeln für alle Verbindlichkeiten der GbR haften, im Zweifelsfall auch mit seinem Privatvermögen. Im sogenannten Innenverhältnis können Regressansprüche gegen Mitgesellschafter geltend gemacht werden, die allerdings im Außenverhältnis der GbR zu Dritten keine schuldbefreiende Wirkung nach sich ziehen. Immerhin haben Gesellschafter bei geschlossenen Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften die Möglichkeit, sich auf ihre Haftungsbeschränkungen zu berufen.

So verhält es sich mit der Gewinn- & Verlustverteilung in einer GbR

Von großem Interesse ist natürlich auch die Frage, wie die Gewinn- & Verlustverteilung in einer GbR geregelt ist. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, so erhält beziehungsweise trägt jeder Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust, egal, wie hoch sein eigener Geschäftsanteil ist. Vertraglich kann jedoch vereinbart werden, dass die Gewinn- & Verlustverteilung einer GbR sich nach Quoten oder eingebrachten Kapitalanteilen richtet.

Aufgelöst werden kann die GbR durch übereinstimmenden Beschluss aller Gesellschafter, die Kündigung durch einen der Gesellschafter oder letztendlich auch durch das Erreichen des Gesellschaftszwecks.